Zwar garantierten die Verfassungen von 1949 (Artikel 41–48) und 1968 (Artikel 39) formell das Recht der freien Religionsausübung, doch war dieses Recht in der tatsächlichen Politik ebenso eingeschränkt wie die öffentlichen Wirkungsmöglichkeiten der Kirchen. Trotz des praktizierten Grundsatzes einer strikten Trennung von Staat und Kirche versuchte die SED-Führung auf mannigfaltige Weise, unter Ausnutzung ihres Macht- und Meinungsmonopols, durch Überwachung, Einflussnahme und »Zersetzung« seitens des Staatssicherheitsdienstes, immer wieder Einfluss auf das kirchliche Leben zu nehmen und die einzige große, von der

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Quellenangabe
Brockhaus, Kirchenpolitik und Kirchen in der DDR. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/deutsche-demokratische-republik/kirchenpolitik-und-kirchen-in-der-ddr