Im Tatbestandsgefüge des Strafrechts, das den verschiedenen Erscheinungsformen der Gewalt im innergesellschaftlichen Bereich antwortet, bedeutet Gewalt »jedes Mittel, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines anderen durch ein gegenwärtiges empfindliches Übel eine Zwangseinwirkung ausgeübt wird, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen«. Der Erfolg von Gewalt, sofern sie nicht unmittelbar physisch ausgeübt wird, hängt von der Erzeugung von Angst ab. Gewalt in diesem Sinne zerstört die Bedingungen friedlichen menschlichen Zusammenlebens.

Im Hinblick auf die allgemeinen Rahmenbedingungen kann

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Quellenangabe
Brockhaus, Verletzende Gewalt. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gewalt/verletzende-gewalt