Schuld|unfähigkeit, früher Unzurechnungsfähigkeit, Strafrecht: die mangelnde Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Schuldunfähigkeit ist ein Schuldausschließungsgrund, der Straflosigkeit zur Folge hat. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gehen davon aus, dass bei Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich Schuldfähigkeit vorliegt. Jugendliche sind bedingt schuldfähig (§ 3 JGG, Jugendstrafrecht). Kinder unter 14 Jahren erklärt das StGB für schuldunfähig (§ 19 StGB). Schuldunfähig ist ferner jeder, der bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung,

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Quellenangabe
Brockhaus, Schuldunfähigkeit (Strafrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/schuldunfähigkeit-strafrecht