Gesetzgebung und Vollziehung im Bildungswesen sind zwischen Bund und Ländern in unterschiedlichem Ausmaß geteilt; bei Universitäten und Kunsthochschulen ist allein der Bund zuständig, wobei die Freiheit der Wissenschaft und Lehre sowie die Freiheit der Kunst verfassungsrechtlich garantiert sind. Ein deutliches Übergewicht hat der Bund auch bei der Schulgesetzgebung. Abgesehen von der Regelung des Kindergartenwesens sowie bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Schulen sind die Länder im Wesentlichen nur befugt, für Pflichtschulen landesbezogene Ausführungsgesetze zu erlassen. Seit 2019 bestehen mit den neun Bildungsdirektionen gemeinsame

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Quellenangabe
Brockhaus, Bildungswesen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/österreich/staat-und-recht/bildungswesen