Bundestag, Deutscher Bundestag, nach Artikel 38 ff. GG die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland; das

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Geschäftsordnung

Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung, die wie er selbst der Diskontinuität unterliegt, also von jedem Bundestag (jedenfalls formal) neu zu beschließen ist. Er verhandelt öffentlich, soweit nicht mit 2⁄3-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes

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Neuwahl

Die Neuwahl des Bundestags findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, bei Auflösung des Bundestags innerhalb von 60

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Befugnisse

Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze (Gesetzgebungsverfahren), wählt den Bundeskanzler und entscheidet über eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und einen Misstrauensantrag gegen diesen. Er kann den Bundespräsidenten mit 2⁄3-Mehrheit anklagen, wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, kann dieses in bestimmten Fällen anrufen, ist an der Wahl der

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Literatur

Deutschen Bundestag (Hrsg.), Amtliches Handbuch des Deutschen Bundestags, Loseblattsammlung (1949 ff.)
H. Oberreuter
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Quellenangabe
Brockhaus, Bundestag. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bundestag-20